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913.010 VSV CH-AI

Art. 3 Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (VSV) - Berücksichtigung der Umwelt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VSV · Berücksichtigung der Umwelt

1. Bei der Durchführung von Strukturverbesserungen sind der Schutz, die Pflege und die Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage der Menschen, Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen.

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