913.010
VSV
CH-AI
Art. 3 Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (VSV) - Berücksichtigung der Umwelt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VSV · Berücksichtigung der Umwelt
1. Bei der Durchführung von Strukturverbesserungen sind der Schutz, die Pflege und die Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage der Menschen, Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen.