Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Land- und Forstwirtschaftsdepartement
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Land- und Forstwirtschaftsdepartement
1. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) ist die zuständige Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 90 BGBB.
2. Ausserdem trifft das Departement auf Antrag einer Partei, die daran ein schutzwürdiges Interesse hat oder auf Antrag der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle Feststellungsverfügungen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Abs. 1 dieses Artikels (Art. 84 BGBB).
3. Das Departement teilt der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle von Amtes wegen mit, ob die von ihm erteilten Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Über Anmerkungen im Grundbuch bei landwirtschaftlichen Grundstücken in der Bauzone und bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGBB sowie über die Erteilung von Bewilligungen für Darlehen, die durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert sind, entscheidet ebenfalls das Departement.