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Richterliche Behörden

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Zuständigkeiten

1. Über die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, Kaufs- und Vorkaufsrechte sowie Gewinnansprüche an solchen Liegenschaften (Art. 11-57 BGBB) entscheiden im Streitfalle die für die zivilrechtlichen Streitigkeiten zuständigen richterlichen Behörden.

Zuständigkeiten

1. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) ist die zuständige Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 90 BGBB.

2. Ausserdem trifft das Departement auf Antrag einer Partei, die daran ein schutzwürdiges Interesse hat oder auf Antrag der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle Feststellungsverfügungen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Abs. 1 dieses Artikels (Art. 84 BGBB).

3. Das Departement teilt der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle von Amtes wegen mit, ob die von ihm erteilten Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Über Anmerkungen im Grundbuch bei landwirtschaftlichen Grundstücken in der Bauzone und bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGBB sowie über die Erteilung von Bewilligungen für Darlehen, die durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert sind, entscheidet ebenfalls das Departement.

Zuständigkeiten

1. Die Bodenrechtskommission entscheidet über Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. e, f und g BGBB sowie gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a BGBB.

2. In allen übrigen Fällen nach Art. 60 BGBB entscheidet der Präsident der Bodenrechtskommission.

Zuständigkeiten

1. Die Schätzung des Ertragswertes oder deren Genehmigung im Sinne von Art. 87 BGBB erfolgt durch die Grundstückschatzungskommission für landwirtschaftliche Grundstücke.

Zuständigkeiten

1. Aufsichtsbehörde im Sinne des BGBB ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

Zuständigkeiten

1. Das Schatzungsamt hat zuhanden der zuständigen Behörden bzw. Amtsstellen, insbesondere zuhanden des Landwirtschaftsdepartementes eine Statistik über die Verkaufspreise der landwirtschaftlichen Gewerbe bzw. Grundstücke (Art. 62 ff. BGBB) zu führen.

Zuständigkeiten

1. Für den Entscheid anstelle der fehlenden oder verweigerten Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners zur Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 40 Abs. 2 BGBB) ist der Präsident des Bezirksgerichtes der gelegenen Sache zuständig.

Zuständigkeiten

1. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht.

Ergänzendes kantonales Recht

1. Den Bestimmungen des BGBB über landwirtschaftliche Gewerbe unterstehen landwirtschaftliche Ganzjahresbetriebe mit einer Gesamtheit von Grundstück, Bauten und Anlagen, für deren ortsübliche Bewirtschaftung mindestens 0.75 Standardarbeitskräfte nötig sind. Für die Berechnung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften gelten die Bestimmungen des Bundes.

Ergänzendes kantonales Recht

1. Für amtliche Verrichtungen im Sinne des BGBB und dieses Gesetzes sowie für die Prüfung bzw. Erteilung entsprechender Bewilligungen werden Gebühren von minimal Fr. 50.-- bis Fr. 6'000.-- entsprechend dem Aufwand erhoben.

Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide des Präsidenten des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 7 dieses Gesetzes kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Präsidenten des Kantonsgerichtes Beschwerde erhoben werden.

Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.

2. ...

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