910.212
STKB
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz (StKB Herdenschutz) - Anmeldung und Auszahlung
Art. 5 StKB Herdenschutz · Anmeldung und Auszahlung
1. Die Tierhaltenden melden dem Landwirtschaftsamt jedes Jahr schriftlich und unverzüglich den Beginn der Massnahmen.
2. Die Meldung der sicheren Unterbringung gilt als Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen.
3. Das Landwirtschaftsamt veranlasst die Auszahlung der Beiträge bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahrs.