Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz (StKB Herdenschutz) - Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen
Art. 4 StKB Herdenschutz · Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen
1. Werden die Anforderungen für die Beitragsgewährung nicht erfüllt, werden Beiträge gekürzt oder verweigert.
2. Können die Anforderungen für die Beitragsgewährung wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden, kann das Landwirtschaftsamt auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
3. Als höhere Gewalt gelten insbesondere
a) die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
b) eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich der Tierhalterin oder des Tierhalters liegt und die auf der Sömmungsfläche grössere Schäden anrichtet;
c) Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
d) ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweidungen von langjährigen Mittelwerten.
4. Fälle höherer Gewalt sind dem Landwirtschaftsamt unverzüglich schriftlich zu melden. Greifbare oder erlangbare Beweise sind beizulegen.