910.212
STKB
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz (StKB Herdenschutz) - Beiträge für sichere Unterbringung
Art. 3 StKB Herdenschutz · Beiträge für sichere Unterbringung
1. Werden Ziegen im Sömmerungsgebiet aus Gründen des Herdenschutzes über Nacht in einem gesicherten Stall oder innerhalb eines gesicherten Zauns gehalten, erhalten die Tierhaltenden folgende Beiträge
a) pro Ziegenherde jährlich Fr. 700.--
b) sowie pro Ziege und Sömmerungstag gemäss Tierverkehrsdatenbank Fr. 0.40
2. Es werden nur für jene Ziegen Beiträge gewährt, welche korrekt in der Tierverkehrsdatenbank erfasst sind.
3. Die Beiträge werden geleistet, wenn die Massnahme während der gesamten Sömmerungszeit angewendet wird.
4. Erfolgt über Nacht während der Sömmerungszeit ein Wolfsangriff auf die Ziegenherde ausserhalb der sicheren Unterbringung, wird für die gesamte Sömmerungszeit keine Abgeltung gemäss Abs. 1 geleistet.