910.211
CH-AI
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Kerngebiete
Mindestanforderung an die Vernetzung - Kantonale Vernetzung
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Kerngebiete
1. Die kantonale Vernetzung versucht insbesondere die bestehenden öffentlich-rechtlichen Naturschutzzonen und deren Pufferzonen als Kerngebiete in die Vernetzung einzubinden. Entsprechende Kerngebiete gelten als Bestandteil der kantonalen Vernetzung.