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Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Kerngebiete

Mindestanforderung an die Vernetzung - Kantonale Vernetzung
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Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Kerngebiete

1. Die kantonale Vernetzung versucht insbesondere die bestehenden öffentlich-rechtlichen Naturschutzzonen und deren Pufferzonen als Kerngebiete in die Vernetzung einzubinden. Entsprechende Kerngebiete gelten als Bestandteil der kantonalen Vernetzung.

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