910.211
CH-AI
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Grundlagen
Mindestanforderung an die Vernetzung - Kantonale Vernetzung
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Grundlagen
1. Basierend auf Grundlagen wie Bundesinventare, kantonale und kommunale Pläne, Konzepte und Studien des Bundes oder Dritter erarbeiten das Landwirtschaftssekretariat und die Fachstelle einen Vernetzungsplan für den Kanton Appenzell I.Rh.