910.211
CH-AI
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Qualitätsvoraussetzungen
Mindestanforderung an die Qualität - Hochstammobstbäume
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Qualitätsvoraussetzungen
1. Der Obstgarten muss eine Mindestfläche von 20 a mit mindestens zehn Hochstammobstbäumen aufweisen. Die Baumdichte soll mindestens 30 und maximal 100 Feldobstbäume pro ha aufweisen.
2. Die Obstgärten dürfen nicht weiter als 50 m (vom äussersten Baum gemessen) von einer ökologischen Ausgleichsfläche (gemäss Direktzahlungsverordnung) bzw. einer Naturschutzzone entfernt sein.
3. Die Ausgleichsfläche muss entsprechend der Obstgartengrösse bemessen sein
a) bis 200 Bäume mind. 0.5 a / Baum,
b) über 200 Bäume mind. 1 ha.