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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Bewirtschaftung

Mindestanforderung an die Qualität - Hochstammobstbäume
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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Bewirtschaftung

1. Die Bäume müssen regelmässig sachgerecht geschnitten werden und sind auf gefährliche Krankheiten (wie z.B. Feuerbrand und Sharka) zu kontrollieren.

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