910.211
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Qualitätsvoraussetzungen
Mindestanforderung an die Qualität - Hecken, Feld- und Ufergehölze
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Qualitätsvoraussetzungen
1. Die Sträucher müssen eine Mindestbreite von 2 m und einen beidseitigen Krautsaum von minimal 3 m Breite aufweisen, welcher pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden darf.
2. Die Hecke darf nur standortsgerechte und einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen und auf 10 Laufmeter müssen mindestens fünf verschiedene Strauch- oder Baumarten vorkommen.
3. Entweder müssen rund 20% der Heckensträucher dornentragend sein oder die Hecke muss auf 30 Laufmeter einen landschaftstypischen Baum aufweisen.