910.211
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Bewirtschaftung
Mindestanforderung an die Qualität - Hecken, Feld- und Ufergehölze
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Bewirtschaftung
1. Der Krautsaum darf pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden (Förderung von Altgrasflächen).
2. Die Gehölze dürfen nur während der Vegetationsruhe selektiv ausgelichtet und nur im Falle schnell wachsender Arten auf den Stock zurückgeschnitten werden.