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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Mindestanforderungen

Mindestanforderung an die Qualität - Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen
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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Mindestanforderungen

1. Die Mindestanforderung an die Qualität der zu beurteilenden Fläche richtet sich nach dem biologischen Potential (Liste A). Die Fläche muss dem biologischen Potential entsprechend sechs der Indikator-Pflanzen (Arten bzw. Gruppen) aufweisen (Liste B oder C).

2. Die Fläche muss zusammenhängend und zu weniger als 50% mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sein.

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