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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Bewirtschaftung

Mindestanforderung an die Qualität - Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen
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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Bewirtschaftung

1. Die Flächen müssen gemäss den Bewirtschaftungsvorgaben der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV) oder gemäss entsprechender Bewirtschaftungsvereinbarungen der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) bewirtschaftet werden. Güllegaben sind auch bei wenig intensiv genutzten Wiesen nicht erlaubt.

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