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Art. 17 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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Art. 17 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Inkrafttreten

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft und gilt in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Qualität erstmals für das Beitragsjahr 2003.

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