910.211
CH-AI
Art. 17 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Inkrafttreten
Schlussbestimmung
Art. 17 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Inkrafttreten
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft und gilt in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Qualität erstmals für das Beitragsjahr 2003.