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Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Umsetzungs- und Erfolgskontrolle

Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte
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Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Umsetzungs- und Erfolgskontrolle

1. Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).

2. Die Projektträger sind für die Umsetzungskontrolle und die Erfolgskontrolle betreffend der Wirkungsziele verantwortlich. Der Bericht der Umsetzungs- und Erfolgskontrolle ist spätestens nach Ablauf der ersten sechs Jahre dem Landwirtschaftssekretariat einzureichen, welches zusammen mit der Fachstelle über die erreichten Resultate befindet.

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