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Art. 15 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Inhalt

Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte
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Art. 15 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Inhalt

1. Im Besonderen sollen die folgenden Flächen vernetzt werden

a) Naturschutzzonen, Pufferzonen und bestehende ökologische Ausgleichsflächen;

b) Gewässer und ökologisch wertvolle Wälder;

c) wenn möglich auch die bestehenden Wildtierwechsel (z.B. Wild und Amphibien).

2. Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungsziele definiert.

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