910.211
CH-AI
Art. 15 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Inhalt
Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte
Art. 15 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Inhalt
1. Im Besonderen sollen die folgenden Flächen vernetzt werden
a) Naturschutzzonen, Pufferzonen und bestehende ökologische Ausgleichsflächen;
b) Gewässer und ökologisch wertvolle Wälder;
c) wenn möglich auch die bestehenden Wildtierwechsel (z.B. Wild und Amphibien).
2. Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungsziele definiert.