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Art. 13 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Bearbeitungsgebiet

Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte
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Art. 13 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Bearbeitungsgebiet

1. Das Vernetzungsprojekt muss im Minimum eine betriebswirtschaftliche Einheit umfassen.

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