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Art. 12 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Prioritätensetzung

Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte
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Art. 12 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Prioritätensetzung

1. Die weiteren Vernetzungsprojekte müssen zwingend die kantonalen Vernetzungsflächen und deren Wirkungsziele miteinbeziehen; sie gelten entsprechend als lokale Ergänzungsprojekte.

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