Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.211 CH-AI

Art. 11 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Umsetzungs- und Erfolgskontrolle

Mindestanforderung an die Vernetzung - Kantonale Vernetzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Umsetzungs- und Erfolgskontrolle

1. Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).

2. Die Umsetzungs- und Erfolgskontrolle bezüglich der Wirkungsziele wird spätestens nach den ersten sechs Jahren durchgeführt. Basierend auf die Kontrollergebnisse können Anpassungen erfolgen.

← Art. 10 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Zweck Art. 12 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →