910.211
CH-AI
Art. 11 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Umsetzungs- und Erfolgskontrolle
Mindestanforderung an die Vernetzung - Kantonale Vernetzung
Art. 11 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Umsetzungs- und Erfolgskontrolle
1. Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).
2. Die Umsetzungs- und Erfolgskontrolle bezüglich der Wirkungsziele wird spätestens nach den ersten sechs Jahren durchgeführt. Basierend auf die Kontrollergebnisse können Anpassungen erfolgen.