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Zweck

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (17)

Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 10 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 11 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 12 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 13 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 14 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 15 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft Art. 17 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft

Gesetzestext (17 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss legt die Kriterien der biologischen Qualität der ökologischen Ausgleichsflächen und deren Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug.

Mindestanforderung an die Qualität - Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen

1. Die Flächen müssen gemäss den Bewirtschaftungsvorgaben der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV) oder gemäss entsprechender Bewirtschaftungsvereinbarungen der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) bewirtschaftet werden. Güllegaben sind auch bei wenig intensiv genutzten Wiesen nicht erlaubt.

Mindestanforderung an die Qualität - Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen

1. Die Mindestanforderung an die Qualität der zu beurteilenden Fläche richtet sich nach dem biologischen Potential (Liste A). Die Fläche muss dem biologischen Potential entsprechend sechs der Indikator-Pflanzen (Arten bzw. Gruppen) aufweisen (Liste B oder C).

2. Die Fläche muss zusammenhängend und zu weniger als 50% mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sein.

Mindestanforderung an die Qualität - Hecken, Feld- und Ufergehölze

1. Der Krautsaum darf pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden (Förderung von Altgrasflächen).

2. Die Gehölze dürfen nur während der Vegetationsruhe selektiv ausgelichtet und nur im Falle schnell wachsender Arten auf den Stock zurückgeschnitten werden.

Mindestanforderung an die Qualität - Hecken, Feld- und Ufergehölze

1. Die Sträucher müssen eine Mindestbreite von 2 m und einen beidseitigen Krautsaum von minimal 3 m Breite aufweisen, welcher pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden darf.

2. Die Hecke darf nur standortsgerechte und einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen und auf 10 Laufmeter müssen mindestens fünf verschiedene Strauch- oder Baumarten vorkommen.

3. Entweder müssen rund 20% der Heckensträucher dornentragend sein oder die Hecke muss auf 30 Laufmeter einen landschaftstypischen Baum aufweisen.

Mindestanforderung an die Qualität - Hochstammobstbäume

1. Die Bäume müssen regelmässig sachgerecht geschnitten werden und sind auf gefährliche Krankheiten (wie z.B. Feuerbrand und Sharka) zu kontrollieren.

Mindestanforderung an die Qualität - Hochstammobstbäume

1. Der Obstgarten muss eine Mindestfläche von 20 a mit mindestens zehn Hochstammobstbäumen aufweisen. Die Baumdichte soll mindestens 30 und maximal 100 Feldobstbäume pro ha aufweisen.

2. Die Obstgärten dürfen nicht weiter als 50 m (vom äussersten Baum gemessen) von einer ökologischen Ausgleichsfläche (gemäss Direktzahlungsverordnung) bzw. einer Naturschutzzone entfernt sein.

3. Die Ausgleichsfläche muss entsprechend der Obstgartengrösse bemessen sein

a) bis 200 Bäume mind. 0.5 a / Baum,

b) über 200 Bäume mind. 1 ha.

Mindestanforderung an die Vernetzung - Kantonale Vernetzung

1. Basierend auf Grundlagen wie Bundesinventare, kantonale und kommunale Pläne, Konzepte und Studien des Bundes oder Dritter erarbeiten das Landwirtschaftssekretariat und die Fachstelle einen Vernetzungsplan für den Kanton Appenzell I.Rh.

Mindestanforderung an die Vernetzung - Kantonale Vernetzung

1. Die kantonale Vernetzung versucht insbesondere die bestehenden öffentlich-rechtlichen Naturschutzzonen und deren Pufferzonen als Kerngebiete in die Vernetzung einzubinden. Entsprechende Kerngebiete gelten als Bestandteil der kantonalen Vernetzung.

Mindestanforderung an die Vernetzung - Kantonale Vernetzung

1. Der Vernetzungsplan soll parzellenscharf die prioritären Vernetzungsflächen für den gesamten Kanton Appenzell I.Rh. aufzeigen.

2. Im Besonderen sollen die Kerngebiete vernetzt und wenn möglich die bestehenden Wildtierwechsel (Wild, Amphibien) miteinbezogen werden.

3. Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungsziele definiert.

Mindestanforderung an die Vernetzung - Kantonale Vernetzung

1. Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).

2. Die Umsetzungs- und Erfolgskontrolle bezüglich der Wirkungsziele wird spätestens nach den ersten sechs Jahren durchgeführt. Basierend auf die Kontrollergebnisse können Anpassungen erfolgen.

Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte

1. Die weiteren Vernetzungsprojekte müssen zwingend die kantonalen Vernetzungsflächen und deren Wirkungsziele miteinbeziehen; sie gelten entsprechend als lokale Ergänzungsprojekte.

Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte

1. Das Vernetzungsprojekt muss im Minimum eine betriebswirtschaftliche Einheit umfassen.

Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte

1. Das Vernetzungsprojekt muss zur Vorprüfung dem Landwirtschaftssekretariat eingereicht werden. Dieses genehmigt zusammen mit der Fachstelle das Projekt.

Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte

1. Im Besonderen sollen die folgenden Flächen vernetzt werden

a) Naturschutzzonen, Pufferzonen und bestehende ökologische Ausgleichsflächen;

b) Gewässer und ökologisch wertvolle Wälder;

c) wenn möglich auch die bestehenden Wildtierwechsel (z.B. Wild und Amphibien).

2. Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungsziele definiert.

Mindestanforderung an die Vernetzung - Weitere Vernetzungsprojekte

1. Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).

2. Die Projektträger sind für die Umsetzungskontrolle und die Erfolgskontrolle betreffend der Wirkungsziele verantwortlich. Der Bericht der Umsetzungs- und Erfolgskontrolle ist spätestens nach Ablauf der ersten sechs Jahre dem Landwirtschaftssekretariat einzureichen, welches zusammen mit der Fachstelle über die erreichten Resultate befindet.

Schlussbestimmung

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft und gilt in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Qualität erstmals für das Beitragsjahr 2003.

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