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Art. 9 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Gesuch und Auszahlung

Schlussbestimmungen
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Art. 9 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Gesuch und Auszahlung

1. Für jegliche Auszahlungen basierend auf dieser Verordnung ist im Rahmen der alljährlichen Betriebs- und Viehzählungen dem Landwirtschaftssekretariat ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

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