910.210
CH-AI
Art. 9 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Gesuch und Auszahlung
Schlussbestimmungen
Art. 9 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Gesuch und Auszahlung
1. Für jegliche Auszahlungen basierend auf dieser Verordnung ist im Rahmen der alljährlichen Betriebs- und Viehzählungen dem Landwirtschaftssekretariat ein entsprechendes Gesuch einzureichen.