910.210
CH-AI
Art. 8 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Beitragskürzungen
Beiträge
Art. 8 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Beitragskürzungen
1. Die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge richtet sich nach Art. 14 ÖQV.