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Art. 8 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Beitragskürzungen

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Art. 8 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Beitragskürzungen

1. Die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge richtet sich nach Art. 14 ÖQV.

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