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Art. 7 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Beitragshöhe

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Art. 7 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Beitragshöhe

1. Die Beitragshöhe richtet sich nach den Maximalbeiträgen gemäss Art. 7 ÖQV.

2. Die Beiträge sind sowohl untereinander wie auch mit anderen Flächenbeiträgen kumulierbar.

3. Die Beitragsauszahlungen sind direkt mit den Bundesbeiträgen gekoppelt und werden solange gewährleistet, wie auch die entsprechenden Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden.

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