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Art. 6 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Weitere Vernetzungsprojekte

Biologische Qualität und Vernetzung
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Art. 6 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Weitere Vernetzungsprojekte

1. Die Standeskommission legt gemäss Art. 4 ÖQV Vorgaben für weitere Vernetzungsprojekte fest.

2. Projektträger für weitere Vernetzungsprojekte können der Kanton, einzelne oder mehrere Bezirke zusammen, aber auch Organisationen oder Privatpersonen sein.

3. Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung und deren Finanzierung.

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