910.210
CH-AI
Art. 5 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Kantonale Vernetzung
Biologische Qualität und Vernetzung
Art. 5 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Kantonale Vernetzung
1. Die Standeskommission legt gemäss Art. 4 ÖQV die Gebiete der Vernetzungsflächen fest.
2. Die Vernetzungsflächen werden gemäss ökologischen Kriterien in Parzellengenauigkeit festgelegt.
3. Beiträge gemäss Art. 7 f. dieser Verordnung können Bewirtschafter geltend machen, deren ökologische Ausgleichsflächen in den ausgeschiedenen Vernetzungsflächen liegen.