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Art. 5 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Kantonale Vernetzung

Biologische Qualität und Vernetzung
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Art. 5 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Kantonale Vernetzung

1. Die Standeskommission legt gemäss Art. 4 ÖQV die Gebiete der Vernetzungsflächen fest.

2. Die Vernetzungsflächen werden gemäss ökologischen Kriterien in Parzellengenauigkeit festgelegt.

3. Beiträge gemäss Art. 7 f. dieser Verordnung können Bewirtschafter geltend machen, deren ökologische Ausgleichsflächen in den ausgeschiedenen Vernetzungsflächen liegen.

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