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Art. 4 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Biologische Qualität

Biologische Qualität und Vernetzung
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Art. 4 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Biologische Qualität

1. Die Standeskommission legt gemäss Art. 3 ÖQV die Mindestanforderungen fest.

2. Beiträge gemäss Art. 7 f. dieser Verordnung werden für die Flächen ausbezahlt, welche die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

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