910.210
CH-AI
Art. 4 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Biologische Qualität
Biologische Qualität und Vernetzung
Art. 4 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Biologische Qualität
1. Die Standeskommission legt gemäss Art. 3 ÖQV die Mindestanforderungen fest.
2. Beiträge gemäss Art. 7 f. dieser Verordnung werden für die Flächen ausbezahlt, welche die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.