910.210
CH-AI
Art. 3 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Beitragsberechtigung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Beitragsberechtigung
1. Die Beitragsberechtigung richtet sich nach Art. 2 ff. ÖQV und den Bedingungen nach Ziff. II. dieser Verordnung.