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Art. 3 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Beitragsberechtigung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Beitragsberechtigung

1. Die Beitragsberechtigung richtet sich nach Art. 2 ff. ÖQV und den Bedingungen nach Ziff. II. dieser Verordnung.

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