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Art. 2 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Vollzug

1. Der Vollzug obliegt dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt).

2. Für den Vollzug kann das Departement Dritte beiziehen.

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