910.210
CH-AI
Art. 11 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 11 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Inkrafttreten
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft und gilt erstmals für das Beitragsjahr 2003.