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Art. 11 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 11 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Inkrafttreten

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft und gilt erstmals für das Beitragsjahr 2003.

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