910.210
CH-AI
Art. 10 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Gebühren
Schlussbestimmungen
Art. 10 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Gebühren
1. Das Departement kann für Aufwendungen der Gesuchsprüfung und entsprechender Folgearbeiten (Kontrolle, Kartierung etc.) max. Fr. 1.-- pro Are dem Gesuchsteller in Rechnung stellen.