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Art. 10 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft - Gebühren

Schlussbestimmungen
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Art. 10 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft · Gebühren

1. Das Departement kann für Aufwendungen der Gesuchsprüfung und entsprechender Folgearbeiten (Kontrolle, Kartierung etc.) max. Fr. 1.-- pro Are dem Gesuchsteller in Rechnung stellen.

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