910.000
LAG
CH-AI
Art. 9 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Qualitäts- und Absatzförderung
Produktion und Absatz
Art. 9 LaG · Qualitäts- und Absatzförderung
1. Der Kanton fördert die Selbsthilfe und kann Institutionen unterstützen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte bezwecken.
2. Er kann Anbau, Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützen.