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Art. 9 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Qualitäts- und Absatzförderung

Produktion und Absatz
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Art. 9 LaG · Qualitäts- und Absatzförderung

1. Der Kanton fördert die Selbsthilfe und kann Institutionen unterstützen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte bezwecken.

2. Er kann Anbau, Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützen.

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