910.000
LAG
CH-AI
Art. 7 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Bodennutzung
Produktion und Absatz
Art. 7 LaG · Bodennutzung
1. Der Boden, der für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht, ist flächendeckend seiner Eignung entsprechend zu nutzen.
2. Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften sind zu erhalten. Als Beurteilungskriterium gilt unter anderem eine ausgeglichene Nährstoffbilanz nach den Vorgaben des Bundes. Düngerverträge und andere, vom Amt für Umweltschutz anerkannte Massnahmen zur Anpassung des Nährstoffaustrages, sind anrechenbar.