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910.000 LAG CH-AI

Art. 5 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Land- und Forstwirtschaftsdepartement

Zuständigkeiten
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Art. 5 LaG · Land- und Forstwirtschaftsdepartement

1. Das Departement

a) vollzieht die Landwirtschafts-, die Tierseuchen- und die Tierschutzgesetzgebung;

b) organisiert einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst;

c) regelt die Zusicherung von Hilfen und Krediten;

d) organisiert Viehschauen und Viehabsatzveranstaltungen, sofern ein Bedürfnis besteht.

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