910.000
LAG
CH-AI
Art. 4 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Standeskommission
Zuständigkeiten
Art. 4 LaG · Standeskommission
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über die Landwirtschaftspolitik aus.
2. Sie kann zur Erfüllung wichtiger Aufgaben
a) Verträge mit anderen Kantonen oder mit Organisationen abschliessen;
b) Aufträge für Projekte und Arbeiten vergeben;
c) eine sinnvolle, überregionale Erledigung von Aufgaben festlegen.
3. Sie kann das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) ermächtigen, Aufgaben an öffentliche oder private Leistungserbringer zu übertragen.
4. Sie wählt eine Kommission für Beiträge und Betriebshilfe.