Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.000 LAG CH-AI

Art. 4 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Standeskommission

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 LaG · Standeskommission

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über die Landwirtschaftspolitik aus.

2. Sie kann zur Erfüllung wichtiger Aufgaben

a) Verträge mit anderen Kantonen oder mit Organisationen abschliessen;

b) Aufträge für Projekte und Arbeiten vergeben;

c) eine sinnvolle, überregionale Erledigung von Aufgaben festlegen.

3. Sie kann das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) ermächtigen, Aufgaben an öffentliche oder private Leistungserbringer zu übertragen.

4. Sie wählt eine Kommission für Beiträge und Betriebshilfe.

← Art. 3 LaG Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck Art. 5 LaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →