910.000
LAG
CH-AI
Art. 35 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Ausführungsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 35 LaG · Ausführungsbestimmungen
1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2. Die Standeskommission kann Massnahmen zum Schutz der Nutztiere vor weiteren Gefahren oder die Unterstützung solcher Massnahmen regeln.