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910.000 LAG CH-AI

Art. 35 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 35 LaG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2. Die Standeskommission kann Massnahmen zum Schutz der Nutztiere vor weiteren Gefahren oder die Unterstützung solcher Massnahmen regeln.

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