910.000
LAG
CH-AI
Art. 32 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Höhe und Verrechnung
Kosten und Gebühren
Art. 32 LaG · Höhe und Verrechnung
1. Für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren und Kosten bis Fr. 3000.-- erhoben. Die Höhe der Gebühren und Kosten werden auf dem Verordnungswege festgelegt.
2. Sonderleistungen von beauftragten Fachstellen werden separat verrechnet.
3. Die Verrechnung der Gebühren und Kosten mit Direktzahlungen ist zulässig.