Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.000 LAG CH-AI

Art. 32 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Höhe und Verrechnung

Kosten und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 LaG · Höhe und Verrechnung

1. Für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren und Kosten bis Fr. 3000.-- erhoben. Die Höhe der Gebühren und Kosten werden auf dem Verordnungswege festgelegt.

2. Sonderleistungen von beauftragten Fachstellen werden separat verrechnet.

3. Die Verrechnung der Gebühren und Kosten mit Direktzahlungen ist zulässig.

← Art. 31 LaG Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck Art. 33 LaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →