910.000
LAG
CH-AI
Art. 31 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Beratungsdienst
Berufsbildung - Betriebsberatung
Art. 31 LaG · Beratungsdienst
1. Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst.
2. Der Beratungsdienst bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft.
3. Er hat der Weiterbildung und der Beratung der Landwirte in allen Fachfragen zu dienen. Er soll zu einem vertieften Verständnis für eine markt- und tiergerechte, sowie umweltschonende Produktion beitragen.