Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.000 LAG CH-AI

Art. 31 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Beratungsdienst

Berufsbildung - Betriebsberatung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 LaG · Beratungsdienst

1. Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst.

2. Der Beratungsdienst bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft.

3. Er hat der Weiterbildung und der Beratung der Landwirte in allen Fachfragen zu dienen. Er soll zu einem vertieften Verständnis für eine markt- und tiergerechte, sowie umweltschonende Produktion beitragen.

← Art. 30 LaG Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck Art. 32 LaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →