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Art. 30 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Weiterbildung

Berufsbildung - Betriebsberatung
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Art. 30 LaG · Weiterbildung

1. Für die berufliche Weiterbildung schliesst der Kanton mit der Trägerschaft von Fachschulen und Fachhochschulen Vereinbarungen über den freien Zutritt ab.

2. Er übernimmt die Kosten des Schulgeldes im Rahmen der schweizerischen Schulgeldvereinbarung.

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