910.000
LAG
CH-AI
Art. 3 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Grosser Rat
Zuständigkeiten
Art. 3 LaG · Grosser Rat
1. Dem Grossen Rat obliegt
a) * ...
b) die Bewilligung der notwendigen Kredite im Rahmen des Budgets;
c) die Wahl einer kantonalen Bodenrechtskommission und einer kantonalen Landwirtschaftskommission mit je fünf Mitgliedern. Der Landeshauptmann führt in beiden Kommissionen von Amtes wegen den Vorsitz.