Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.000 LAG CH-AI

Art. 3 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Grosser Rat

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 LaG · Grosser Rat

1. Dem Grossen Rat obliegt

a) * ...

b) die Bewilligung der notwendigen Kredite im Rahmen des Budgets;

c) die Wahl einer kantonalen Bodenrechtskommission und einer kantonalen Landwirtschaftskommission mit je fünf Mitgliedern. Der Landeshauptmann führt in beiden Kommissionen von Amtes wegen den Vorsitz.

← Art. 2 LaG Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck Art. 4 LaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →