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Art. 29 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Berufsbildung

Berufsbildung - Betriebsberatung
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Art. 29 LaG · Berufsbildung

1. Der Kanton fördert die landwirtschaftliche und die hauswirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung.

2. Er organisiert zu diesem Zweck eine landwirtschaftliche Berufsschule, welche zur Erreichung einer angemessenen Schülerzahl zusammen mit anderen Kantonen geführt werden kann.

3. Er kann für die hauswirtschaftliche Ausbildung zusammen mit anderen Kantonen Sonderkurse organisieren.

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