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Art. 28 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Rückerstattungen

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Art. 28 LaG · Rückerstattungen

1. Bezogene Beiträge oder Leistungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der Bezug zu Unrecht erfolgte, die Zusicherungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder mit dem Entscheid verfügte Auflagen nicht erfüllt wurden.

2. Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, welche den Beitrag oder die Leistung zugesprochen hat.

3. Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts.

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