910.000
LAG
CH-AI
Art. 27 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Sicherheiten / Kosten
Beiträge und Hilfen
Art. 27 LaG · Sicherheiten / Kosten
1. Die Bewilligungsinstanz hat bei den gewährten Investitions- oder Betriebshilfedarlehen für die notwendigen Sicherheiten zu sorgen.
2. Der Kanton hat die Kosten der Verwaltung zu tragen und haftet nach Massgabe des Bundesrechts für allenfalls zu deckende Verluste.