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Art. 27 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Sicherheiten / Kosten

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Art. 27 LaG · Sicherheiten / Kosten

1. Die Bewilligungsinstanz hat bei den gewährten Investitions- oder Betriebshilfedarlehen für die notwendigen Sicherheiten zu sorgen.

2. Der Kanton hat die Kosten der Verwaltung zu tragen und haftet nach Massgabe des Bundesrechts für allenfalls zu deckende Verluste.

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