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Art. 25 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Investitionsdarlehen

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Art. 25 LaG · Investitionsdarlehen

1. Die Gewährung von zinslosen Investitionsdarlehen erfolgt nach den Ausführungsbestimmungen des Bundes.

2. Die Gesuchseingabe hat beim Departement zu erfolgen.

3. Dieses behandelt die Gesuche, regelt den Zahlungsverkehr und die Erstellung des Jahresabschlusses zu Handen des Bundes.

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