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Art. 24 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Publikation

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Art. 24 LaG · Publikation

1. Projekte, die mit Beiträgen von Bund und Kanton unterstützt werden, sind im amtlichen Publikationsorgan zusammen mit dem baurechtlichen Verfahren gemäss kantonalem Baugesetz zu publizieren.

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