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Art. 22 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Verantwortlichkeit

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Art. 22 LaG · Verantwortlichkeit

1. Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Verantwortung seitens des Kantons oder Bezirkes für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden.

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