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Art. 21 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Kantonale Leistungen

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Art. 21 LaG · Kantonale Leistungen

1. An unterstützungswürdige Erschliessungsprojekte oder landwirtschaftliche Hochbauten können auch ohne Bundesleistungen Beiträge ausgerichtet werden.

2. Die Unterstützung setzt eine anteilsmässige Beteiligung des Bezirks voraus.

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