910.000
LAG
CH-AI
Art. 21 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Kantonale Leistungen
Beiträge und Hilfen
Art. 21 LaG · Kantonale Leistungen
1. An unterstützungswürdige Erschliessungsprojekte oder landwirtschaftliche Hochbauten können auch ohne Bundesleistungen Beiträge ausgerichtet werden.
2. Die Unterstützung setzt eine anteilsmässige Beteiligung des Bezirks voraus.