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Art. 20 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Strukturverbesserungen

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Art. 20 LaG · Strukturverbesserungen

1. Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Gegenleistung voraussetzt.

2. Der Kanton kann an seine Leistung eine Beteiligung des zuständigen Bezirks voraussetzen.

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