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910.000 LAG CH-AI

Art. 2 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 LaG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für alle landwirtschaftlichen Gewerbe und Grundstücke - einschliesslich Alpen und Weiden - sowie für Betriebe mit Nutztierhaltung und des produzierenden Gartenbaus.

2. Das Gesetz gilt ferner für weitere einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Projekte, die gemäss Bundesrecht im Geltungsbereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmassnahmen liegen.

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