910.000
LAG
CH-AI
Art. 2 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 LaG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für alle landwirtschaftlichen Gewerbe und Grundstücke - einschliesslich Alpen und Weiden - sowie für Betriebe mit Nutztierhaltung und des produzierenden Gartenbaus.
2. Das Gesetz gilt ferner für weitere einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Projekte, die gemäss Bundesrecht im Geltungsbereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmassnahmen liegen.