910.000
LAG
CH-AI
Art. 19 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Bekämpfung von Tierseuchen
Tierhaltung
Art. 19 LaG · Bekämpfung von Tierseuchen
1. Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen und schafft die dafür notwendige Organisation.
2. Zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen besteht eine kantonale Tierseuchenkasse. Sie wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt.
3. Der Kanton, die Bezirke, die Viehhalter und die Viehhandelsbetriebe haben jährlich einen Beitrag in die Tierseuchenkasse zu entrichten. Der Beitrag der Viehhalter und Viehhandelsbetriebe beträgt höchstens Fr. 10.-- je Grossvieheinheit.
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