Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.000 LAG CH-AI

Art. 19 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Bekämpfung von Tierseuchen

Tierhaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 LaG · Bekämpfung von Tierseuchen

1. Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen und schafft die dafür notwendige Organisation.

2. Zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen besteht eine kantonale Tierseuchenkasse. Sie wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt.

3. Der Kanton, die Bezirke, die Viehhalter und die Viehhandelsbetriebe haben jährlich einen Beitrag in die Tierseuchenkasse zu entrichten. Der Beitrag der Viehhalter und Viehhandelsbetriebe beträgt höchstens Fr. 10.-- je Grossvieheinheit.

4. ...

← Art. 18 LaG Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck Art. 19a LaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →